Meldewesen nach Infektionsschutzgesetz (IfSG)
- eine Gastroenteritits, wenn sie bei mehreren Personen aufgetreten ist, oder bei Personen, die im Lebensmittelbereich tätig sind,
- den Verdacht auf einen Impfschaden
- den Kontakt mit einem tollwutkranken Tier
- das Auftreten einer sonstigen bedrohlichen Erkrankung mit schwerwiegender Gefahr für die Allgemeinheit.
Wichtiger Hinweis für Ärzt*innen:
Diese namentliche Meldung durch die Ärztin/den Arzt hat an das Gesundheitsamt des Aufenthaltsorts der betroffenen Person zu erfolgen. Ansprechperson für die Meldeprozesse und -wege sind die jeweils zuständigen Gesundheitsämter. Ärztlich tätige Personen und weitere Personengruppen sind verpflichtet, meldepflichtige Krankheiten gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 1a sowie § 6 Abs. 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG) innerhalb von 24 Stunden über das Deutsche Elektronische Melde- und Informationssystem für den Infektionsschutz (DEMIS) zu melden:
Der Meldepflicht kann auf zwei Wegen nachgekommen werden:
- mittels Schnittstelle über das individuell genutzte Softwareprodukt zur Praxisverwaltung (Voraussetzung: die DEMIS-Schnittstelle wurde durch den Software-Hersteller implementiert) oder
- über das DEMIS-Meldeportal (Meldung über ein Onlineformular). Ein Informationspaket für das Absetzen einer Meldung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 1a IfSG sowie § 6 Abs. 2 IfSG über das DEMIS-Meldeportal wurde auf der DEMIS-Wissensdatenbank unter dem folgenden Link veröffentlicht: https://wiki.gematik.de/x/9SWQJQ
Die vom NLGA für die Arztmeldung gemäß § 6 IfSG bereitgestellten Muster-)Meldebögen können deshalb nur noch in Ausnahmefällen zur Erfüllung der Meldepflicht gemäß §6 IfSG verwendet werden!
Für Labore besteht gemäß § 7 Abs. 1 IfSG eine namentliche Meldepflicht für die Nachweise bestimmter Erreger. Auch für die Labore hat die Meldung über DEMIS zu erfolgen.
Daneben besteht für Labore gemäß § 7 Abs. 3 IfSG eine nicht-namentliche Meldepflicht von bestimmten Erregertatbeständen direkt an das RKI. Meldebögen für die Erregernachweise gemäß § 7 Abs. 3 IfSG können direkt vom RKI bezogen werden.
Anzeigepflicht für Labore im Rahmen des Polio-Laborcontainments
Der Paragraph 50a des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) beinhaltet, dass jedes Labor der zuständigen Behörde unverzüglich anzeigen muss, ob es im Besitz von Polioviren ist oder über Material verfügt, das möglicherweise Polioviren enthält. Diese Angaben sind stets aktuell zu halten. Die zuständige Behörde übermittelt die Daten unverzüglich der obersten Landesgesundheitsbehörde, die sie unverzüglich der Geschäftsstelle der Nationalen Kommission für die Polioeradikation beim RKI weiterleitet.
Auf der Homepage der Geschäftsstelle der Nationalen Kommission für die Polioeradikation sind alle wichtigen Informationen zum Polio-Laborcontainment beschrieben. Des Weiteren können dort auch das Formular für die Anzeige nach §50a IfSG sowie Hinweise zum Ausfüllen des Formulars heruntergeladen werden.
Die namentliche Meldung durch Ärztin/Arzt hat an das Gesundheitsamt des Aufenthaltsort der betroffenen Person zu erfolgen. Ansprechpartner für Meldeformulare sind die örtlichen Gesundheitsämter.
Musterformular des NLGA für Arztmeldungen gemäß §6 (Stand: Dezember 2022)
(PDF)
COVID-19 Meldeformular gemäß §§ 6, 8, 9 Infektionsschutzgesetz (IfSG)
(PDF)
Musterformular des NLGA für Arztmeldungen zur Zoonotischen/ Aviären Influenza
(PDF)